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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Molkerei Grafschaft Hoya eG

-nachstehend Molkerei genannt -




§ 1 Geltungsbereich
Für alle Verträge der Molkerei mit Unternehmen und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind- falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an die Molkerei absenden. Die Molkerei ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen.



§ 2 Vertragsabschluss
Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Molkerei maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.



§ 3 Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Molkerei ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung auf Wechsel ist nicht gestattet. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Molkerei, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Der Vertragspartner der Molkerei kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Molkerei nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



§ 4 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.



§ 5 Haftung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich auch welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.



§ 7 Lieferung
Die Molkerei ist berechtigt, auch Teilmengen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Molkerei für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Molkerei den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Molkerei auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Molkerei seitens ihrer Vorlieferanten ist die Molkerei von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch oder Niedrigwasserzuschläge können von der Molkerei dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch für frachtfreie Lieferung.


§ 8 Lieferung frei Haus
Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung frei Haus, setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Bei Anlieferung von losen / flüssigen Gütern ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand der Tanks bzw. Lagereinrichtungen verantwortlich. Für Schäden am losen Gut, sowie deren Folgeschäden, die aufgrund defekter Tanks oder Lagereinrichtungen entstehen, haftet die Molkerei nicht.


§ 9 Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.


§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffung der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zu Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Molkerei gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.


§ 11 Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem einer Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des Gesamtbetrages ausmacht. Die Molkerei kann im Falle der Verweigerung der Zahlung auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Molkerei die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.


§ 12 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in 27330 Asendorf, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.